satzung

artderstadt

§ 1 name und sitz des vereins

(1) der verein führt den namen art der stadt e. v. - im folgenden verein genannt -.

(2) der verein hat seinen sitz in gotha und ist im vereinsregister eingetragen.

(3) das geschäftsjahr ist das kalenderjahr.


§ 2 ziel und zweck

(1) hauptziel ist die schaffung sowie dauerhafte nutzung eines basiskulturellen zentrums für junge künstler, kunstbegeisterte kinder, jugendliche, junge erwachsene - sowie alle anderen altersgruppen. angebote und aktivitäten des vereines sollen unabhängig der direkt angesprochenen altersgruppen immer auch einen generationsübergreifenden anspruch verfolgen.
der verein schafft angebote und bietet projekte zur kreativen verwirklichung und partizipation von kindern, jugendlichen und jungen erwachsenen. workshops, theatertage, gastspiele von gruppen aus anderen regionen, lesungen und ausstellungen ergänzen das angebot. die angebote sollen eine sinnvolle alternative zur flut kommerzieller freizeitangebote der discopaläste und spielcenter, aber auch zu perspektivlosigkeit, langeweile und drogenmissbrauch bieten. die veranstaltungen sollen zu jugendgerechten preisen angeboten werden.
bereits vorhandene projekte und initiativen, insbesondere auf den gebieten der kunst in schulen, jugendeinrichtungen und vereinen sollen unterstützt werden.

(2) der verein ist träger des kinder-, jugend- und amateurtheaters
theater der stadt. er organisiert veranstaltungen auf dem gebiet des schul-, jugend- und amateurtheaters und engagiert sich innerhalb der schuljugendarbeit.

(3) der verein ist träger von kunst- und kulturinitiativen der bereiche theater, film, bildende kunst, fotografie sowie literatur und musik. er versteht sich als podium sowie als eigeninitiative.

(4) der verein strebt den aufbau und die etablierung eines professionellen theater-ensembles an.


§ 3 die gemeinnützigkeit

(1) der verein ist politisch und konfessionell neutral.

(2) er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige zwecke im sinne des abschnittes “steuerbegünstigte zwecke” der abgabeordnung in der jeweils gültigen fassung.

(3) der verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster linie eigenwirtschaftliche ziele.

(4) mittel des vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen zwecke verwendet werden. die mitglieder erhalten in ihrer eigenschaft als mitglied keine zuwendungen aus mitteln des vereins.

(5) es darf keine person durch ausgaben, die dem vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe vergütung, begünstigt werden.


§ 4 mitgliedschaft

(1) mitglied des vereins kann jede natürliche oder juristische person werden, die vorstehende ziele anerkennt. zum ehrenmitglied können mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer weise um den verein verdient gemacht haben. hierfür ist ein beschluss der mitgliederversammlung erforderlich. ehrenmitglieder sind von einer beitragszahlung befreit.

(2) über den schriftlich zu stellenden aufnahmeantrag entscheidet der vorstand. die ablehnung eines solchen bedarf keiner begründung. für minderjährige mitglieder gilt die unterschrift des/der gesetzlichen vertreter(s) auf dem antrag.

(3) die mitgliedschaft im verein erlischt durch kündigung, ausschluss, erlöschen der rechtsfähigkeit bei juristischen personen, tod oder bei auflösung des vereins.
- die kündigung ist dem vorstand schriftlich zu erklären, sie ist mit einer frist von mindestens drei monaten zum schluss des geschäftsjahres einzureichen.
- der ausschluss eines mitgliedes mit sofortiger wirkung kann durch den vorstand erfolgen. als gründe gelten insbesondere vereinsschädigendes verhalten, aber auch die nichterbringung von leistungen oder beiträgen. gegen den ausschluss kann das mitglied die mitgliederversammlung anrufen. diese entscheidet endgültig. das mitglied ist zu der versammlung einzuladen und anzuhören. hierfür ist eine frist von vier wochen festgesetzt.

(4) bei beendigung der mitgliedschaft, gleich aus welchem grund, erlöschen alle ansprüche. eine rückgewähr von beiträgen, spenden und sonstigen unter- stützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. der anspruch des vereins auf rückständige beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

(5) mitglieder des vereines, welche als natürliche person ihre mitgliedschaft erlangen, haben einfaches stimmrecht.

(6) mitglieder des vereines, welche als juristische person ihre mitgliedschaft erlangen, berufen namentlich maximal zwei natürliche personen - nachfolgend interessenvertreter genannt - , welche mit jeweils einfachem stimmrecht die juristische person vertreten.

(7) mitglieder des vereines, welche als natürliche person ihre mitgliedschaft erlangen sowie die interessenvertreter von mitgliedern, welche juristische personen sind, haben bei allen angebotenen veranstaltungen des vereins anspruch auf entsprechende ermäßigung.

(8) mitglieder haben das recht, gegenüber dem vorstand und der mitglieder- versammlung anträge zu stellen.

(9) in der mitgliederversammlung kann das stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

(10) die mitglieder sind verpflichtet den verein und den vereinszweck - auch in der öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer weise zu unterstützen.


§ 5 mitgliedsbeiträge

die höhe der mitgliedsbeiträge wird durch die mitgliederversammlung entschieden. festgesetzte jahresbeiträge werden bei eintritt für das laufende geschäftsjahr fällig. es gilt die jeweils gültige beitragsordnung.


§ 6 organe des vereins

die organe des vereines sind: 1. die mitgliederversammlung
2. der vorstand

1. die mitgliederversammlung

(1) oberstes organ ist die mitgliederversammlung.

(2) die mitgliederversammlung stellt die richtlinien für die arbeit des vereins auf und entscheidet fragen von grundsätzlicher bedeutung. zu den aufgaben der mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. wahl und abwahl des vorstandes
b. beratung und beschlussfassung über anträge
c. beschlussfassung über den jahresabschluss
d. entgegennahme des tätigkeitsberichtes des vorstandes
e. erlass der beitragsordnung, die nicht bestandteil der satzung ist
f. beschlussfassung über die übernahme neuer aufgaben oder den rückzug aus aufgaben seitens des vereins
g. satzungsänderungen sowie die auflösung des vereines
h. ggf. beschlussfassung über den jahreshaushaltsentwurf

(3) zur mitgliederversammlung wird vom vorstandsvorsitzenden unter angabe der vorläufigen tagesordnung mindestens zwei wochen vorher schriftlich eingeladen. sie tagt so oft es erforderlich ist, in der regel einmal im jahr.

(4) außerordentliche mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der vorstand dies im vereinsinteresse für notwendig hält oder dies auf schriftlichen antrag von mindestens 25% der stimmberechtigten mitglieder unter angabe der gründe beantragt wird.

(5) einberufene mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne rücksicht auf die anzahl der erschienenen mitglieder beschlussfähig.

(6) beschlüsse in der mitgliederversammlung sind mit 2/3 mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten mitglieder zu fassen. eine schriftliche abstimmung kann von mindestens einem drittel der anwesenden mitglieder verlangt werden.

(7) änderungen des vereinszwecks oder der satzung sowie beschlüsse über die auflösung des vereins bedürfen einer 2/3 mehrheit, der in der mitglieder- versammlung anwesenden mitglieder.

(8) über den ablauf einer jeden versammlung ist ein protokoll zu führen, das vom versammlungsleiter und protokollführer zu unterzeichnen ist.

2. der vorstand

der vorstand besteht aus: - dem vorsitzenden
- mindestens einem stellvertreter
- dem kassenwart
der erweiterte vorstand besteht aus: - bis zu 2 pressesprechern
- mindestens einem beisitzer

(1) der vorstand kann einen geschäftsführer bestellen. über die wahl des geschäftsführers entscheidet der vorstand mit 2/3 mehrheit. der geschäfts- führer wird zur führung der geschäfte bevollmächtigt. die vollmachtserklärung wird intern geregelt.

(2) je zwei vorstandsmitglieder vertreten den verein gemeinsam. die vorstands- mitglieder werden von der jahreshauptversammlung für die dauer von einem jahr gewählt. die beisitzer haben beratende sowie unterstützende funktion. eine wiederwahl des vorstandes ist zulässig. vorstandsmitglieder bleiben in jedem fall bis zur neuwahl im amt.

(3) sitzungen des vorstandes werden vom vorsitzenden einberufen, sie sind nicht öffentlich. der vorstand entscheidet über beschlüsse mit 2/3 mehrheit der anwesenden, über diese sind protokolle zu fertigen. der protokollführer wird von der jeweiligen vorstandssitzung bestimmt. der vorstand gibt sich eine geschäftsordnung.

(4) der vorstand kann einen jahreshaushaltsentwurf erstellen.


§ 7 kassenprüfung (revision)

(1) in der jahreshauptversammlung sind zwei kassenprüfer für die dauer von einem jahr zu wählen, die nicht dem vorstand angehören dürfen.

(2) kassenprüfer haben die aufgabe, rechnungsbelege sowie deren ordnungs- gemäße verbuchung und die mittelverwendung zu prüfen, als auch den kassenbestand festzustellen.

(3) die prüfung bezieht sich nicht auf die zweckmäßigkeit der vom vorstand genehmigten ausgaben.

(4) die kassenprüfer haben in der mitgliederversammlung das ergebnis der kassenprüfung offen darzulegen.


§ 8 auflösung des vereins

(1) die auflösung des vereins ist durch beschluss der mitgliederversammlung mit 2/3 mehrheit herbeizuführen.

(2) bei auflösung des vereins oder bei wegfall steuerbegünstigter zwecke fällt das vereinsvermögen, das nach abwicklung sämtlicher verbindlichkeiten verbleibt, an die stadt gotha mit der auflage, die mittel ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige aufgaben der soziokulturellen jugendarbeit zu verwenden. vor durchführung ist das finanzamt hierzu zu hören. privat eingebrachtes vermögen geht an die eigentümer zurück.

(3) wird mit der auflösung des vereins nur eine änderung der rechtsform oder eine verschmelzung mit einem gleichartigen anderem verein angestrebt, so dass die unmittelbare ausschließliche verfolgung des bisherigen vereinszwecks durch den neuen rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das vereinsvermögen auf diesen über.


§ 9 urheberrechte / logo / layout

(1)das vereinslogo sowie andere erstellte logos & layouts sind eigentum des vereins und dürfen nur zweckdienlich genutzt werden. dies gilt ebenso für die innerhalb der vereinstätigkeit erstellten entwürfe, werbeträger, konzeptionen und andere entstehende produkte, wie texte sowie musik, insbesondere im hinblick auf deren verwendung und vermarktung.

(2) der verein behält sich das veröffentlichungsrecht für foto- und videoaufnahmen, die im zusammenhang der vereinstätigkeit erstellt werden können, vor.


§10 gerichtsstand

(1) gerichtsstand und erfüllungsort ist der sitz des vereins.

(2) vorstehender satzungsinhalt wurde am 13. februar 2011 in der mitgliederversammlung beschlossen. sie tritt mit zeitpunkt der eintragung in das vereinsregister des amtsgerichtes gotha in kraft.




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